d) Die Beschwerdeführerin will die Erweiterungsmöglichkeit um bis zu 30 Prozent der Hauptnutzfläche in Anspruch nehmen. Sie hatte für das am 9. März 2021 bewilligte Ursprungsprojekt eine Berechnung eingereicht, wonach die bisherige Hauptnutzfläche 48,42 m2 betrage und demnach eine Erweiterungsmöglichkeit bis maximal 62,95 m2 (48,42 x 1,3) bestehe. Beim Ursprungsprojekt betrug die Hauptnutzfläche gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin neu 62,9 m2.12