Die Referendumsfrist läuft bis 4. Juli 2024.11 Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist die Beschwerde auch unter Anwendung des geltenden Rechts gutzuheissen und die mittels Auflage angeordnete Nutzungsbeschränkung aufzuheben. Die beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Rechtsänderung würde sich daher auf das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nicht auswirken.