Die eidgenössischen Räte haben am 15. März 2024 eine Änderung von Art. 11 Abs. 2 ZWG beschlossen. Danach sollen Abbruch und Wiederaufbau einer altrechtlichen Wohnung neu mit einer Erweiterung der Hauptnutzfläche um maximal 30 Prozent kombiniert und in diesem Rahmen zusätzliche Wohnungen und Gebäude geschaffen werden dürfen, ohne dass dies Nutzungsbeschränkungen zur Folge hat. Die geänderte Bestimmung ist noch nicht in Kraft. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist läuft bis 4. Juli 2024.11