Nach der Praxis des Bundesgerichts gilt die Erweiterungsmöglichkeit nach Art. 11 Abs. 3 ZWG nur im Falle der Erweiterung einer fortbestehenden altrechtlichen Wohnung. Die Erweiterung darf nicht mit einem Abbruch und Wiederaufbau der altrechtlichen Wohnung kombiniert werden.9 Werden diese Rahmenbedingungen überschritten, profitiert die betroffene Wohnung nicht mehr vom Besitzstandsprivileg. Die Art der Wohnnutzung ist dann also nicht mehr frei, sondern es gelten die Nutzungsbeschränkungen für neue Wohnungen nach Art. 7 ff. ZWG.10