b) Altrechtliche Wohnungen unterliegen keinen Nutzungsbeschränkungen nach der eidgenössischen Zweitwohnungsgesetzgebung (Art. 11 Abs. 1 ZWG). Eine Wohnung ist altrechtlich im Sinne des Zweitwohnungsrechts, wenn sie am 11. März 2011 rechtmässig bestand oder rechtskräftig bewilligt war (Art. 10 ZWG). Beim streitigen Projekt war das Ferienhaus unbestrittenermassen altrechtlich im Sinne von Art. 10 ZWG.