Es ist daher unerheblich, ob anlässlich der Besprechung vom 19. August 2022 ein Planaustausch erfolgte oder nicht. Selbst wenn dies der Fall war, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ohne Projektänderungsgesuch hatte die Gemeinde nicht über Abweichungen vom Bewilligten zu befinden und hat dies im Nachgang zur Besprechung vom 19. August 2022 bzw. gestützt auf den behaupteten Planaustausch auch nicht getan. Die am 15. November 2021 bewilligten Pläne waren somit für die Beschwerdeführerin weiterhin verbindlich.