Grundbuchamt angewiesen werde, für die fragliche 4-Zimmerwohnung auf der Parzelle Nr. E.________ die Anmerkung «Erstwohnung oder einer Erstwohnung gleichgestellte Wohnung nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a [ZWG]» im Grundbuch einzutragen. 2. Gegen diese Auflage reichte die Beschwerdeführerin am 24. November 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung der Auflage. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass die Auflage den Anspruch auf Bestandesschutz gemäss der Zweitwohnungsgesetzgebung verletze.