Die Beschwerdeführerin reichte am 1. Mai 2023 ein entsprechendes Projektänderungsgesuch betreffend «Abbruch zusätzlicher Gebäudeteile» ein (Projektänderung II). Die Gemeinde Grindelwald bewilligte dieses mit Entscheid vom 27. Oktober 2023 mit einer Nutzungsauflage, wonach nach Rechtskraft des Entscheids das zuständige 1 Bundesgesetz über Zweitwohnungen vom 20. März 2015 (Zweitwohnungsgesetz, ZWG; SR 702) 1/9 BVD 110/2023/181