9/11 BVD 110/2023/179 genstände im Gewässerraum gelagert werden, erhärten. Wie gezeigt, ist jedoch der Widerruf auch dann gerechtfertigt, wenn diese Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen. Deshalb erübrigt es sich, dazu weitere Abklärungen zu treffen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV28).