a) Die Rügen erweisen sich als unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Der angefochtene Widerrufsentscheid vom 24. Oktober 2023 wird bestätigt. Auf den beantragten Augenschein kann verzichtet werden. Der Beschwerdeführer möchte damit nachweisen, dass die Überschwemmung seines Lagerplatzes bei Hochwasser durch die Situation ca. 200 m weiter flussaufwärts begünstigt wird. Zudem will er seine Behauptung, dass auch andernorts Ge- 27 Vgl. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, abrufbar bei https://www.agi.dij.be.ch/de/start/geoportal/karten/angebot-an-karten.html