Andernfalls wäre es am Regierungsstatthalteramt, soweit erforderlich als Aufsichtsbehörde zu walten (Art. 48 BauG). Dazu hat es seine Absicht bekundet. Die Behörden haben demnach nicht zu erkennen gegeben, dass sie beabsichtigen, gestützt auf eine ständige Praxis auch künftig vom Gesetz abweichen zu wollen. Im Gegenteil ist zu erwarten, dass die Behörden nicht nur beim Lagerplatz des Beschwerdeführers, sondern auch bei vergleichbaren Anlagen für geordnete Zustände sorgen werden. Der Beschwerdeführer kann daher keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen. 6. Ergebnis und Kosten