Dass diese Objekte in der Vergangenheit bei Hochwassern zu Problemen geführt haben, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Dem Regierungsstatthalteramt ist diesbezüglich nichts bekannt bzw. durch das TBA mitgeteilt worden. Aufgrund der Beschaffenheit dieser Objekte dürfte das Risiko, dass sie bei Hochwasser mitgerissen werden und Verklausungen mit Folgeüberschwemmungen mitverursachen, geringer sein als bei Siloballen. Dass die Situation beim Lagerplatz des Beschwerdeführers prioritär behandelt wurde, erscheint daher nicht willkürlich.