Sowohl beim Campingplatz D.________ als auch bei der Sägerei weist die Naturgefahrenkarte gemäss Geoportal des Kantons Bern Wassergefahren aus. Der Campingplatz liegt jedoch ausserhalb des Gewässerraums im Perimeter der Überbauungsordnung «Campingplatz D.________». Damit sind die Vorschriften über das Bauen im Gewässerraum beim Campingplatz D.________ nicht anwendbar. Der Rechtsmangel, der beim Lagerplatz des Beschwerdeführers zum Widerruf führt, liegt also beim Campingplatz D.________ nicht vor.