Das Regierungsstatthalteramt werde die Gemeinde im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Kompetenzen auffordern, die bemängelten Zustände zu überprüfen und wo nötig ein baupolizeiliches Verfahren zu eröffnen bzw. den Widerruf der Baubewilligung zu prüfen. Dabei werde jedoch den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen sein, was zu abweichenden Ergebnissen führen könne. Eine Priorisierung ist mit dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot vereinbar, soweit gleichartige Sachverhalte mit gleicher Priorität behandelt werden. Dabei ist die Frage, ob es in der 26 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)