Zudem sei zu berücksichtigen, dass für jeden Einzelfall eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen sei und diese je nach Sachverhalt unterschiedlich ausfallen könne. In seinen Schlussbemerkungen vom 22. März 2024 ergänzt das Regierungsstatthalteramt, die auf den Fotografien des Beschwerdeführers dargestellten Zustände seien ihm bislang nicht bekannt gewesen. Die Vergleichbarkeit mit dem streitigen Lagerplatz könne daher nicht beurteilt werden, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die fraglichen Parzellen bei den Hochwassern der letzten Jahre betroffen gewesen seien und sich die von Bauten und Anlagen im Gewässerraum ausgehende Gefahr dort bereits manifestiert habe.