Die Gemeinde hat denn auch erklärt, dass dies bis Ende März 2024 erfolgen solle. Das Regierungsstatthalteramt will gemäss Schlussbemerkungen vom 22. März 2024 darüber wachen, dass die Gemeinde diese Absicht umsetzt. Damit entfällt der Sachverhalt, der einen Gleichbehandlungsanspruch begründen könnte. Gegen eine Gleichbehandlung im Unrecht würden ohnehin gewichtige öffentliche Interessen sprechen. Das Interesse an der Vermeidung des bei Siloballen besonders ausgeprägten Risikos von Verklausungen und Folgeüberschwemmungen würde einem Interesse des Beschwerdeführers an der Gleichbehandlung im Unrecht vorgehen.