c) Die Gemeinde hat mit Stellungnahme vom 11. März 2024 bestätigt, dass sie eine kleine Fläche neben dem Lagerplatz des Beschwerdeführers als Standplatz für einen Rollcontainer nutzt und diese im Frühling 2024 mit Kies befestigt hat. Eine Baubewilligung für den Containerstandplatz liegt nicht vor. Die Gemeinde erklärt, sie sei – wohl fälschlicherweise – davon ausgegangen, dass dafür keine Baubewilligung nötig sei. Nach Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BewD26 sind auch geringfügige Bauvorhaben baubewilligungspflichtig, wenn sie den Gewässerraum betreffen. Der im Gewässerraum erstellte Containerstandplatz ist daher formell rechtswidrig.