Der Beschwerdeführer beruft sich damit auf einen Sachverhalt, der sich von der streitigen Baubewilligung bzw. deren Widerruf grundlegend unterscheidet. Damit fällt ein Gleichbehandlungsanspruch ausser Betracht. Es liegt keine willkürliche Ungleichbehandlung darin, dass dem Beschwerdeführer der Widerruf seiner Baubewilligung verfügt wird, während weiter flussaufwärts bestimmte Hochwasserschutzmassnahmen nicht ergriffen werden.