In der Baubewilligung vom 26. Juni 2007 war die Auflage gemacht worden, dass der nötige Zugang zum Gewässer für Unterhaltsarbeiten jederzeit gewährleistet sein müsse. Solche Unterhaltsarbeiten und die damit verbundenen kurzfristigen Nutzungen (Arealeinrichtung, Parkieren von Fahrzeugen) sind – anders als die vom Beschwerdeführer ausgeübte Nutzung als Lagerplatz – nicht baubewilligungspflichtig.20 Der Beschwerdeführer konnte aus den mit dem Gewässerunterhalt verbundenen Nutzungen in guten Treuen keine Schlüsse auf seinen Lagerplatz ziehen.