Ein Anspruch auf Vertrauensschutz setzt demnach eine Vertrauensgrundlage voraus, d.h. eine behördliche Zusicherung oder ein sonstiges Verhalten eines staatlichen Organs, das bei der betroffenen Privatperson bestimmte Erwartungen auslöst. Wenn die Privatperson im Vertrauen auf diese Grundlage Dispositionen getätigt hat, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können, so ist sie in ihrem Vertrauen zu schützen, sofern nicht überwiegende öffentliche Interessen dagegen sprechen.19