In die Abwägung nach Art. 43 Abs. 2 BauG sind nur solche Arbeiten einzubeziehen, die «aufgrund der Baubewilligung … ausgeführt» wurden. Die Arbeiten zur Erstellung des Lagerplatzes sind demnach nicht zu berücksichtigen, denn die Baubewilligung vom 26. Juni 2007 wurde nachträglich erteilt, nachdem die Arbeiten zur Erstellung des Lagerplatzes bereits ausgeführt worden waren.15 Die Arbeiten zur Erstellung des Lagerplatzes wurden somit nicht aufgrund der Baubewilligung ausgeführt. Sie gelten nicht als erhebliche Arbeiten im Sinne von Art. 43 Abs. 2 BauG.