Streitig ist, ob damit ein genügend gewichtiger Rechtsmangel vorliegt, um einen Widerruf der Baubewilligung zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer führt an, der streitige Lagerplatz bewirke keine Hochwasser verursachende Einengung des Flussbetts. Beim Hochwasserereignis im Jahr 2022 sei die Emme schon weiter flussaufwärts über die Ufer getreten, weil die Behörden dort, rund 200 m vor dem Lagerplatz des Beschwerdeführers, den Hochwasserschutz und den Gewässerunterhalt vernachlässigt hätten. Die Vorinstanz habe insofern den Sachverhalt unvollständig und falsch ermittelt. Zur Klärung sei ein Augenschein durchzuführen.