b) Die streitige Bewilligung widerspricht gemäss den unbestrittenen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz dem geltenden Gewässerschutzrecht. Der Lagerplatz liegt auf dem Parzellenteil, der im Gewässerraum der Emme liegt. Dort dürfen nach Art. 41c Abs. 1 GSchV nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Es können Ausnahmen bewilligt werden, deren Voraussetzungen hier aber nicht erfüllt sind. Damit ist der Lagerplatz jedenfalls unter geltendem Recht nicht mehr mit der öffentlichen Ordnung vereinbar.