3/11 BVD 110/2023/179 3. Widerruf a) Eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilte oder bei ihrer Ausübung mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbare Baubewilligung kann von der Baubewilligungsbehörde widerrufen werden (Art. 43 Abs. 1 BauG). Nicht jeder Rechtsmangel bildet einen Widerrufsgrund. Für den Widerruf müssen gewichtige Gründe sprechen, welche das Rechtssicherheitsinteresse überwiegen.7