Der Bestandesschutz gilt nach dem Wortlaut von Art. 41c Abs. 2 GSchV «grundsätzlich». Er umfasst den aus der Eigentumsgarantie und dem Vertrauensgrundsatz abgeleiteten verfassungsrechtlichen Besitzstandsschutz (BGE 146 II 304 E. 9.2) und kann eingeschränkt werden, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht, es im öffentlichen Interesse liegt und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz und der Vertrauensgrundsatz gewahrt bleiben. Er steht einem Widerruf nicht entgegen, wenn die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.6 Art. 43 BauG betreffend den Widerruf von Baubewilligungen bildet eine gesetzliche Grundlage, die den Bestandesschutz einschränken kann.