a) Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen fest, der streitige Lagerplatz liege vollständig im heute massgebenden Gewässerraum. Bei Erteilung der Baubewilligung im Jahr 2007 sei das Bauen im Gewässerraum noch nicht durch Art. 41c GSchV4 geregelt gewesen. Damals habe es sich nach Art. 11 Abs. 1 BauG gerichtet. Der Lagerplatz habe wohl bereits den damaligen Voraussetzungen nicht entsprochen und eigentlich nicht bewilligt werden dürfen. Jedenfalls stehe er im Widerspruch zum heute geltenden Recht und sei daher zu widerrufen.