5. Der Beschwerdeführer wies in einer unaufgeforderten Stellungnahme darauf hin, dass die Gemeinde Schangnau direkt neben dem streitigen Lagerplatz einen befestigten Platz erstellt und darauf einen Rollcontainer deponiert habe. Zudem reichte er Fotografien verschiedener Objekte ein, die gemäss seinen Angaben u.a. durch die Gemeinde Schangnau nahe der Emme deponiert worden sind. Er beruft sich auf das Gleichbehandlungsgebot, das Willkürverbot und den Vertrauensschutz und bekräftigt den bereits in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Durchführung eines Augenscheins.