betreffend Räumung der gelagerten Materialien auf Parzelle Nr. G.________1 nur im Umfang der erteilten Bewilligung (Siloballen) dahinfalle. Es verknüpfte die Bewilligung mit diversen Nebenbestimmungen, wonach u.a. auf der Grenze zur Nachbarparzelle des Kantons ein massiver Zaun erstellt werden müsse. Zudem ordnete es an, dass die aufgeschüttete Böschung zurückgebaut und das deponierte Material, abgesehen von den Siloballen, geräumt werden müsse.