Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2023/179 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 8. April 2024 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2024/137 vom 11.11.2025). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht eingetreten (BGE 1C_756/2025 vom 22.12.2025). in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer und Regierungsstatthalteramt Emmental, Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Schangnau, Gemeindeverwaltung, Gemeinde- haus, 6197 Schangnau betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 24. Oktober 2023 (eBau Nr. B.________; Widerruf Baubewilligung betreffend Lagerplatz) I. Sachverhalt 1. Das damalige Regierungsstatthalteramt Signau erteilte dem Beschwerdeführer mit Gesamt- bauentscheid vom 26. Juni 2007 (bbew 53/2006) eine nachträgliche Baubewilligung für das Er- stellen eines Lagerplatzes für Siloballen auf der Parzelle Schangnau Grundbuchblatt Nr. G.________. Die Parzelle liegt zwischen der H.________strasse (C.________) und der Emme in der Landwirtschaftszone und grösstenteils im Gewässerraum der Emme. Das AGR hatte am 21. März 2007 verfügt, dass das Vorhaben zonenkonform sei. Mit der Gesamtbaubewilligung wurde eine Ausnahmebewilligung für das Bauen in Waldnähe erteilt. Der bereits realisierte Lagerplatz war zuvor nicht nur für Siloballen, sondern auch als Abstellplatz für landwirtschaftliche Geräte genutzt worden. Das Regierungsstatthalteramt wies in seinem Ent- scheid darauf hin, dass die vorangegangene baupolizeiliche Verfügung der Gemeinde Schangnau 1/11 BVD 110/2023/179 betreffend Räumung der gelagerten Materialien auf Parzelle Nr. G.________1 nur im Umfang der erteilten Bewilligung (Siloballen) dahinfalle. Es verknüpfte die Bewilligung mit diversen Nebenbe- stimmungen, wonach u.a. auf der Grenze zur Nachbarparzelle des Kantons ein massiver Zaun erstellt werden müsse. Zudem ordnete es an, dass die aufgeschüttete Böschung zurückgebaut und das deponierte Material, abgesehen von den Siloballen, geräumt werden müsse. 2. Am 4. Juli 2022 ereignete sich ein Hochwasser, das den Lagerplatz auf der Parzelle Nr. G.________ stark in Mitleidenschaft zog. Mit Schreiben vom 5. September 2022 machte das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) die Gemeinde Schangnau darauf aufmerksam, dass der Be- schwerdeführer auf der Parzelle Nr. G.________ Bautätigkeiten ausführe. Es scheine, dass er den durch das Hochwasser vollständig zerstörten und abgeschwemmten Lagerplatz wieder in- stand stelle bzw. neu baue. Aus Luftbildern gehe hervor, dass der Beschwerdeführer vor dem Hochwasserereignis eine grössere Fläche als Lagerplatz genutzt habe als bewilligt. Offenbar sei der Lagerplatz nicht gemäss den Nebenbestimmungen des Bauentscheids vom 26. Juni 2007 re- duziert, sondern über die Jahre sukzessiv gegen die Emme hin erweitert worden, besonders aus- geprägt nach dem Hochwasser von 2014. Zudem seien auf den Luftbildern nebst Siloballen auch andere gelagerte Gegenstände sichtbar. Der als Auflage verfügte Zaun habe zumindest in den letzten Jahren gänzlich gefehlt. Die Gemeinde verfügte am 25. Oktober 2022 die sofortige Einstellung der Bauarbeiten am Lager- platz. Auf Beschwerde hin bestätigte die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) diese Verfügung (Entscheid BVD 120/2022/64 vom 14. Februar 2023). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 widerrief das Regierungsstatthalteramt Emmental den Ge- samtbauentscheid vom 26. Juni 2007. 3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 23. November 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung der Widerrufs- verfügung vom 24. Oktober 2023. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, holte die Vorakten sowie die Akten des Baubewilligungsverfahrens Nr. 53/2006 ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das Regierungsstatthalteramt Emmental beantragt mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Schangnau hat kei- nen Antrag gestellt. 5. Der Beschwerdeführer wies in einer unaufgeforderten Stellungnahme darauf hin, dass die Gemeinde Schangnau direkt neben dem streitigen Lagerplatz einen befestigten Platz erstellt und darauf einen Rollcontainer deponiert habe. Zudem reichte er Fotografien verschiedener Objekte ein, die gemäss seinen Angaben u.a. durch die Gemeinde Schangnau nahe der Emme deponiert worden sind. Er beruft sich auf das Gleichbehandlungsgebot, das Willkürverbot und den Vertrau- ensschutz und bekräftigt den bereits in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Durchführung eines Augenscheins. Die Gemeinde äusserte sich auf entsprechende Nachfrage des Rechtsamtes hin mit Stellung- nahme vom 12. März 2024 zum Rollcontainer-Standplatz. Sie hat erklärt, dass sie diesen bis Ende März 2024 entfernen wolle. Das Regierungsstatthalteramt Emmental führt in seinen Schlussbe- merkungen vom 22. März 2024 aus, es wolle aufsichtsrechtlich darüber wachen, dass der Roll- 1 Vgl. Baugesuchsakten bbew 53/2006 des damaligen Regierungsstatthalteramtes Signau, pag. 117 f. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2/11 BVD 110/2023/179 containerstandort wie von der Gemeinde angekündigt beseitigt wird und die weiteren vom Be- schwerdeführer angeführten Anlagen im Gewässerraum baupolizeilich bzw. im Hinblick auf einen Widerruf der Baubewilligung geprüft werden. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Eine Widerrufsverfügung kann wie ein Bauentscheid angefochten werden (Art. 43 Abs. 3 BauG3). Bauentscheide können nach Art. 40 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Als Bauherr ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Widerrufsverfügung beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Besitzstand a) Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen fest, der streitige Lagerplatz liege vollständig im heute massgebenden Gewässerraum. Bei Erteilung der Baubewilligung im Jahr 2007 sei das Bauen im Gewässerraum noch nicht durch Art. 41c GSchV4 geregelt gewesen. Damals habe es sich nach Art. 11 Abs. 1 BauG gerichtet. Der Lagerplatz habe wohl bereits den damaligen Voraus- setzungen nicht entsprochen und eigentlich nicht bewilligt werden dürfen. Jedenfalls stehe er im Widerspruch zum heute geltenden Recht und sei daher zu widerrufen. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 41c Abs. 2 GSchV. Nach dieser Bestimmung sind An- lagen im Gewässerraum in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind. b) Gemäss einem neueren Leitentscheid des Bundesgerichts (BGE 146 II 304) enthält Art. 41c GSchV eine gegenüber Art. 24c RPG5 eigenständige Besitzstandsgarantie. Diese orientiert sich an der verfassungsmässigen Besitzstandsgarantie und umfasst den Bestand, die Weiternutzung und den Unterhalt von Bauten und Anlagen sowie Änderungen, welche die Funktionen des Ge- wässerraums nicht berühren. Unzulässig ist dagegen die Erweiterung oder der Wiederaufbau zo- nenwidriger Bauten ausserhalb der Bauzone im Gewässerraum. Der Bestandesschutz gilt nach dem Wortlaut von Art. 41c Abs. 2 GSchV «grundsätzlich». Er um- fasst den aus der Eigentumsgarantie und dem Vertrauensgrundsatz abgeleiteten verfassungs- rechtlichen Besitzstandsschutz (BGE 146 II 304 E. 9.2) und kann eingeschränkt werden, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht, es im öffentlichen Interesse liegt und der Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz und der Vertrauensgrundsatz gewahrt bleiben. Er steht einem Widerruf nicht entgegen, wenn die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.6 Art. 43 BauG betreffend den Widerruf von Baubewilligungen bildet eine gesetzliche Grundlage, die den Bestandesschutz einschränken kann. Bei ihrer Anwendung wird das öffentliche Widerrufsinteresse gegen das In- teresse des Besitzstandsberechtigten abgewogen, womit auch dem Verhältnismässigkeits- und dem Vertrauensgrundsatz Rechnung getragen werden. 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Gewässerschutzverordnung des Bundesrats vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) 5 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 6 Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2019, 1C_476/2019 (BGE 146 II 304) E. 11.3 3/11 BVD 110/2023/179 3. Widerruf a) Eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilte oder bei ihrer Ausübung mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbare Baubewilligung kann von der Baubewilligungs- behörde widerrufen werden (Art. 43 Abs. 1 BauG). Nicht jeder Rechtsmangel bildet einen Wider- rufsgrund. Für den Widerruf müssen gewichtige Gründe sprechen, welche das Rechtssicherheits- interesse überwiegen.7 b) Die streitige Bewilligung widerspricht gemäss den unbestrittenen und zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz dem geltenden Gewässerschutzrecht. Der Lagerplatz liegt auf dem Par- zellenteil, der im Gewässerraum der Emme liegt. Dort dürfen nach Art. 41c Abs. 1 GSchV nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Es können Ausnahmen bewilligt werden, deren Vor- aussetzungen hier aber nicht erfüllt sind. Damit ist der Lagerplatz jedenfalls unter geltendem Recht nicht mehr mit der öffentlichen Ordnung vereinbar. Streitig ist, ob damit ein genügend gewichtiger Rechtsmangel vorliegt, um einen Widerruf der Bau- bewilligung zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer führt an, der streitige Lagerplatz bewirke keine Hochwasser verursachende Einengung des Flussbetts. Beim Hochwasserereignis im Jahr 2022 sei die Emme schon weiter flussaufwärts über die Ufer getreten, weil die Behörden dort, rund 200 m vor dem Lagerplatz des Beschwerdeführers, den Hochwasserschutz und den Gewässer- unterhalt vernachlässigt hätten. Die Vorinstanz habe insofern den Sachverhalt unvollständig und falsch ermittelt. Zur Klärung sei ein Augenschein durchzuführen. c) Dem angefochtenen Widerrufsentscheid liegt allerdings keine Sachverhaltsannahme zu- grunde, wonach die Emme erst beim Lagerplatz des Beschwerdeführers über die Ufer getreten und der Lagerplatz dafür ursächlich gewesen sei. Der Vorhalt, dass der Lagerplatz über die be- willigte Fläche hinaus zum Gerinne der Emme hin ausgedehnt worden sei, blieb vom Widerrufs- verfahren ausgeklammert.8 Da die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer bestrittene Sachverhaltsfeststellung gar nicht ge- troffen hat, erübrigt sich der diesbezüglich beantragte Augenschein. d) Dass der Lagerplatz im Juli 2022 überschwemmt und dabei Material abgetragen wurde, ist mit Fotomaterial dokumentiert.9 Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass insbesondere Siloballen vom Hochwasser mitgerissen wurden. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Hinweise des TBA angenommen, dass das weggeschwemmte Material (Bestandteile des gekiesten Lagerplat- zes bzw. dort gelagerte Gegenstände, insbesondere Siloballen) das Abflussprofil der Emme be- einträchtigen könne und weiter flussabwärts an Brücken oder im Räbloch hängen bleibe und Ver- klausungen bewirke, die Folgeüberschwemmungen mitverursachten.10 Gegen diese Sachver- haltsannahme führt der Beschwerdeführer nichts ins Feld. 7 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 43 N. 4 f. 8 Angefochtener Entscheid vom 24. Oktober 2024, Erwägung 2 9 Vorakten Baupolizeiverfahren, pag. 109, 112 und 113 10 Angefochtener Entscheid vom 24. Oktober 2024, Erwägung 5.3.2 4/11 BVD 110/2023/179 e) Die Baubewilligung vom 26. Juni 2007 erlaubte dem Beschwerdeführer (nachträglich) die Erstellung eines mit Kies gekofferten Platzes11 sowie dessen Nutzung für die Lagerung von Silo- ballen. Beides ist gemäss dem Gesagten problematisch, da sowohl das Kofferungsmaterial als auch die auf dem Platz gelagerten Gegenstände bei Hochwasser abgeschwemmt werden und weiter flussabwärts Verklausungen und Folgeüberschwemmungen mitverursachen können. Mit dem Widerruf der Baubewilligung entfällt das Recht des Beschwerdeführers, auf der Parzelle Nr. G.________ Siloballen zu lagern. Ohne gelagerte Siloballen können solche nicht mehr abge- schwemmt werden, zu Verklausungen führen und Folgeüberschwemmungen mitverursachen. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers12 vermag daher der Widerruf der Baubewil- ligung durchaus einen Beitrag zum Hochwasserschutz zu leisten. f) Aus den Luftbildern in den Vorakten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Lager- platz in Verletzung der Nebenbestimmungen zur Baubewilligung vom 26. Juni 2007 auch zur La- gerung anderer Gegenstände als Siloballen verwendet hat.13 Diese können ebenso wie die Silo- ballen im Falle von Überschwemmungen zu Folgeproblemen führen. Mit dem Widerruf der Bau- bewilligung für den Platz wird die Durchsetzung des rechtmässigen Zustands, d.h. der Freihaltung des Ortes von unzulässig deponierten Gegenständen, erleichtert. Auch insofern leistet der Wider- ruf der Baubewilligung einen Beitrag zum Hochwasserschutz. g) Die durch weggeschwemmte Siloballen und andere Gegenstände und Materialien verur- sachten Folgeüberschwemmungen stellen ein Sicherheitsrisiko für Menschen und Tiere dar. Die Räumung der abgeschwemmten und weiter flussabwärts hängengebliebenen Gegenstände ver- ursacht zudem hohe Kosten.14 Ferner drohen Verschmutzungen des Gewässers und der Natur durch den Eintrag von künstlichem Material, das wohl bei den Räumungen nicht vollständig be- seitigt werden kann. Für den Widerruf sprechen damit gewichtige Gründe. h) Sind aufgrund der Baubewilligung bereits erhebliche Arbeiten ausgeführt worden, so ist der Widerruf nur zulässig, wenn überwiegende Interessen ihn gebieten oder wenn die Bauherrschaft die Bewilligung durch Irreführung erwirkt hat (Art. 43 Abs. 2 BauG). In die Abwägung nach Art. 43 Abs. 2 BauG sind nur solche Arbeiten einzubeziehen, die «aufgrund der Baubewilligung … ausgeführt» wurden. Die Arbeiten zur Erstellung des Lagerplatzes sind demnach nicht zu berücksichtigen, denn die Baubewilligung vom 26. Juni 2007 wurde nachträglich erteilt, nachdem die Arbeiten zur Erstellung des Lagerplatzes bereits ausgeführt worden wa- ren.15 Die Arbeiten zur Erstellung des Lagerplatzes wurden somit nicht aufgrund der Baubewilli- gung ausgeführt. Sie gelten nicht als erhebliche Arbeiten im Sinne von Art. 43 Abs. 2 BauG. Allenfalls seit 2007 erfolgte Arbeiten zur Ausdehnung des Lagerplatzes über die bewilligten Masse hinaus gelten ebenfalls nicht als erhebliche Arbeiten nach Art. 43 Abs. 2 BauG, denn sie erfolgten ebenfalls nicht aufgrund der erteilten Baubewilligung, sondern ohne entsprechende Baubewilli- gung und damit widerrechtlich. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz wurde im Zuge des Hochwassers vom Juli 2022 ein Teil der Kofferung weggeschwemmt. Damit wären die getätigten Investitionen insoweit bereits vor dem Widerrufsentscheid nutzlos geworden. Da die Arbeiten zur Erstellung des Lagerplatzes oh- 11 Vgl. Situationsplan mit Bewilligungsstempel des damaligen Regierungsstatthalteramtes Signau, Baugesuchsakten bbew 53/2006 des damaligen Regierungsstatthalteramtes Signau, pag. 62 12 Beschwerde vom 23. November 2023 S. 3 13 Vorakten Baupolizeiverfahren, pag. 99 ff. 14 Vgl. Vorakten Baupolizeiverfahren, pag. 82 15 Baugesuchsakten bbew 53/2006 des damaligen Regierungsstatthalteramtes Signau, pag. 105 ff., vgl. auch pag. 40 5/11 BVD 110/2023/179 nehin nicht im Sinne von Art. 43 Abs. 2 BauG zu berücksichtigen sind, spielt dieser zusätzliche Umstand keine Rolle. Den Ausbesserungsarbeiten des Beschwerdeführers nach dem Hochwasser wurde mit einem Baustopp Einhalt geboten. Auch insofern fallen keine erheblichen Arbeiten ins Gewicht. Den gewichtigen Widerrufsgründen stehen somit keine erheblichen Interessen des Beschwerde- führers entgegen. Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass unter diesen Um- ständen die Widerrufsvoraussetzungen erfüllt sind. 4. Treu und Glauben a) Der Beschwerdeführer führt an, die Behörden verhielten sich widersprüchlich. Der Kanton und die Gemeinde bzw. von diesen beauftragte Dritte hätten seinen Lagerplatz ebenfalls bean- sprucht. Zum Beleg hat der Beschwerdeführer Fotografien eingereicht, auf denen auf dem Lager- platz Motorfahrzeuge, Bagger und ein Rollcontainer mit der Aufschrift «Gemeinde Schangnau» zu sehen sind. b) Private haben einen Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV16). Berechtigtes Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden ist zu schützen.17 Behörden dürfen sich gegenüber Privaten nicht widersprüchlich ver- halten. Wenn sie in einer bestimmten Angelegenheit einen Standpunkt eingenommen haben, so dürfen sie diesen nicht ohne sachlichen Grund ändern. Wenn eine Privatperson auf das ursprüng- liche Verhalten der Behörde vertraut hat, stellt ein widersprüchliches Verhalten dieser Behörde eine Verletzung von Treu und Glauben bzw. des Vertrauensprinzips dar.18 Ein Anspruch auf Vertrauensschutz setzt demnach eine Vertrauensgrundlage voraus, d.h. eine behördliche Zusicherung oder ein sonstiges Verhalten eines staatlichen Organs, das bei der be- troffenen Privatperson bestimmte Erwartungen auslöst. Wenn die Privatperson im Vertrauen auf diese Grundlage Dispositionen getätigt hat, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können, so ist sie in ihrem Vertrauen zu schützen, sofern nicht überwiegende öffentliche Interessen dagegen sprechen.19 c) Abgesehen vom Rollcontainer (vgl. dazu Erwägung 5b) erwecken die Fotografien des Be- schwerdeführers nicht den Eindruck, dass Behörden der Gemeinde oder des Kantons den Platz des Beschwerdeführers zur Lagerung von Gegenständen verwenden. Die Fotografien dürften im Zusammenhang mit Gewässerunterhaltsarbeiten entstanden sein, da ein Bagger involviert war. In der Baubewilligung vom 26. Juni 2007 war die Auflage gemacht worden, dass der nötige Zugang zum Gewässer für Unterhaltsarbeiten jederzeit gewährleistet sein müsse. Solche Unterhaltsarbei- ten und die damit verbundenen kurzfristigen Nutzungen (Arealeinrichtung, Parkieren von Fahr- zeugen) sind – anders als die vom Beschwerdeführer ausgeübte Nutzung als Lagerplatz – nicht baubewilligungspflichtig.20 Der Beschwerdeführer konnte aus den mit dem Gewässerunterhalt verbundenen Nutzungen in guten Treuen keine Schlüsse auf seinen Lagerplatz ziehen. 16 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 17 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, S. 144 18 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 162 19 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 145 ff. 20 Vgl. VGE 20108/20111 vom 4. Mai 1998 E. 11b 6/11 BVD 110/2023/179 Ohnehin ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die angeführten Umstände irgendwelche Dispositionen getroffen hätte. Die Voraussetzungen für den Schutz berechtigten Vertrauens sind nicht erfüllt. 5. Rechtsgleichheit / Willkürverbot a) Der in Art. 8 Abs. 1 BV21 und Art. 10 Abs. 1 KV22 enthaltene Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tat- sachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung.23 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht aber der Grundsatz der Ge- setzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwen- dung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgerinnen und Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird jedoch im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitsgebots ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt. Die Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den relevanten Sachverhaltselementen übereinstimmen und dass die- selbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch künf- tig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Schliesslich dürfen der gesetzwidrigen Begüns- tigung im Einzelfall keine gewichtigen öffentlichen Interessen und keine schutzwürdigen Interes- sen Dritter entgegenstehen.24 Wird eine ständige Praxis zum ersten Mal einer gerichtlichen Prü- fung unterzogen, ist davon auszugehen, dass die Behörde ihre rechtswidrige Praxis anpasst.25 b) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich 200 m vor seinem Lagerplatz auf der rech- ten Flussseite Geschiebe ansammle. Wenn dieses nicht regelmässig beseitigt werde, führe es dazu, dass die Emme bei Hochwasser links über das Ufer trete. Nach Ansicht des Beschwerde- führers könnte dieser Effekt durch gezielte Hochwasserschutzmassnahmen verhindert bzw. ge- mildert werden. Die Behörden hätten den Hochwasserschutz am fraglichen Ort vernachlässigt. Der Beschwerdeführer beruft sich damit auf einen Sachverhalt, der sich von der streitigen Baube- willigung bzw. deren Widerruf grundlegend unterscheidet. Damit fällt ein Gleichbehandlungsan- spruch ausser Betracht. Es liegt keine willkürliche Ungleichbehandlung darin, dass dem Be- schwerdeführer der Widerruf seiner Baubewilligung verfügt wird, während weiter flussaufwärts be- stimmte Hochwasserschutzmassnahmen nicht ergriffen werden. Den Behörden kann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie gegenüber dem Beschwerdeführer zunächst einen bestimmten Standpunkt eingenommen und diesen anschliessend grundlos geän- dert hätten. Hochwasserereignisse bei der Emme und Überschwemmungen infolge von Geschie- beablagerungen werden durch natürliche Vorgänge verursacht. Solche Vorgänge können nicht mit einem von der Behörde vertretenen Standpunkt gleichgesetzt werden. Der Widerruf einer Bau- bewilligung, die bei solchen Vorgängen zu Problemen führt, stellt daher kein widersprüchliches behördliches Verhalten dar. 21 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 22 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 23 Statt vieler BGE 136 I 345 E. 5 mit Hinweisen; VGE 2016/242 vom 8. Juni 2017 E. 5.3; Tschannen/Müller/Kern, All- gemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, § 23 N. 520 f. 24 BGE 146 I 105 E. 5.3.1, 139 II 49 E. 7.1 (Pra 102/2013 Nr. 33), 136 I 65 E. 5.6; BVR 2013 S. 85 E. 8.1, 2012 S. 74 E. 4.8.1 je mit Hinweisen; VGE 2017/199 vom 13. August 2018 E. 5.3.1; Tschannen//Müller/Kern, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 23 N. 521; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 599 ff.; Pierre Tschannen, Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe im Grundrechtskleid, in ZBl 2011 S. 57 ff., 65 ff. 25 BGE 146 I 105 E. 5.3.1; BGer 1C_414/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.2, 1C_43/2015 vom 6. November 2015 E. 6 7/11 BVD 110/2023/179 c) Die Gemeinde hat mit Stellungnahme vom 11. März 2024 bestätigt, dass sie eine kleine Fläche neben dem Lagerplatz des Beschwerdeführers als Standplatz für einen Rollcontainer nutzt und diese im Frühling 2024 mit Kies befestigt hat. Eine Baubewilligung für den Containerstand- platz liegt nicht vor. Die Gemeinde erklärt, sie sei – wohl fälschlicherweise – davon ausgegangen, dass dafür keine Baubewilligung nötig sei. Nach Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BewD26 sind auch geringfügige Bauvorhaben baubewilligungspflichtig, wenn sie den Gewässerraum betreffen. Der im Gewässerraum erstellte Containerstandplatz ist daher formell rechtswidrig. Es ist davon auszugehen, dass der Container-Standplatz bzw. dessen Nutzung in Fällen von Hochwasser und Überschwemmungen ähnliche Probleme verursachen kann wie der Lagerplatz des Beschwerde- führers. So erklärt die Gemeinde in ihrer Stellungnahme, dass auch der Container beim Hochwas- ser im Juli 2022 weggeschwemmt wurde. Der Containerstandplatz könnte daher wohl aus analo- gen Gründen, wie sie zum Widerruf der Bewilligung für den Lagerplatz des Beschwerdeführers führen, nicht bewilligt werden. Damit ist er wohl auch materiell rechtswidrig. Er muss beseitigt und das Abstellen des Containers muss an dieser Stelle eingestellt werden. Die Gemeinde hat denn auch erklärt, dass dies bis Ende März 2024 erfolgen solle. Das Regie- rungsstatthalteramt will gemäss Schlussbemerkungen vom 22. März 2024 darüber wachen, dass die Gemeinde diese Absicht umsetzt. Damit entfällt der Sachverhalt, der einen Gleichbehand- lungsanspruch begründen könnte. Gegen eine Gleichbehandlung im Unrecht würden ohnehin ge- wichtige öffentliche Interessen sprechen. Das Interesse an der Vermeidung des bei Siloballen besonders ausgeprägten Risikos von Verklausungen und Folgeüberschwemmungen würde einem Interesse des Beschwerdeführers an der Gleichbehandlung im Unrecht vorgehen. d) Der Beschwerdeführer beansprucht eine Gleichbehandlung auch in Bezug auf weitere An- lagen entlang der Emme, namentlich mit dem Campingplatz D.________ und den Holzstapeln bei der E.________-Sägerei. Mit seiner Stellungnahme vom 6. März 2024 hat er zudem Fotografien eingereicht, die gemäss seinen Angaben u.a. ohne Bewilligung vorgenommene Aufschüttungen im Ufergehölz der Emme zeigen. Auf einer weiteren Fotografie ist eine in Gewässernähe aufge- stellte Grüngutmulde der Gemeinde Schangnau sichtbar. Das Regierungsstatthalteramt erklärt in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2023, den Behörden sei bekannt, dass die Bestimmungen über den Gewässerraum auch an anderen Stellen nicht eingehalten seien. Die erforderlichen Massnahmen müssten auch dort durch die zuständigen Behörden getroffen werden. Im Sinne einer Priorisierung sei aber zunächst gegen jene Miss- stände vorzugehen, welche in der Vergangenheit effektiv zu Problemen geführt hätten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass für jeden Einzelfall eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen sei und diese je nach Sachverhalt unterschiedlich ausfallen könne. In seinen Schlussbemerkungen vom 22. März 2024 ergänzt das Regierungsstatthalteramt, die auf den Fotografien des Beschwer- deführers dargestellten Zustände seien ihm bislang nicht bekannt gewesen. Die Vergleichbarkeit mit dem streitigen Lagerplatz könne daher nicht beurteilt werden, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die fraglichen Parzellen bei den Hochwassern der letzten Jahre betroffen gewesen seien und sich die von Bauten und Anlagen im Gewässerraum ausgehende Gefahr dort bereits mani- festiert habe. Das Regierungsstatthalteramt werde die Gemeinde im Rahmen seiner aufsichts- rechtlichen Kompetenzen auffordern, die bemängelten Zustände zu überprüfen und wo nötig ein baupolizeiliches Verfahren zu eröffnen bzw. den Widerruf der Baubewilligung zu prüfen. Dabei werde jedoch den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen sein, was zu abweichen- den Ergebnissen führen könne. Eine Priorisierung ist mit dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot vereinbar, soweit gleichartige Sachverhalte mit gleicher Priorität behandelt werden. Dabei ist die Frage, ob es in der 26 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 8/11 BVD 110/2023/179 Vergangenheit bereits zu konkreten Problemen gekommen ist, ein einleuchtendes Kriterium für die Priorisierung. Bei Siloballen dürfte die Wahrscheinlichkeit, dass sie bei Hochwasser davonge- schwemmt werden und Verklausungen mitverursachen, vergleichsweise hoch sein. Sowohl beim Campingplatz D.________ als auch bei der Sägerei weist die Naturgefahrenkarte gemäss Geoportal des Kantons Bern Wassergefahren aus. Der Campingplatz liegt jedoch aus- serhalb des Gewässerraums im Perimeter der Überbauungsordnung «Campingplatz D.________». Damit sind die Vorschriften über das Bauen im Gewässerraum beim Campingplatz D.________ nicht anwendbar. Der Rechtsmangel, der beim Lagerplatz des Beschwerdeführers zum Widerruf führt, liegt also beim Campingplatz D.________ nicht vor. Bei der Sägerei ergibt ein Abgleich zwischen Orthofoto und Gewässerraum,27 dass einige Holz- stapel im Gewässerraum liegen. Wo sich die abgebildete Grüngutmulde der Gemeinde befindet, ist nicht klar. Ob sie in einem Gebiet mit Hochwassergefahr liegt, kann daher nicht überprüft wer- den. Der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografie ist zu entnehmen, dass die Mulde je- denfalls in grosser Nähe zum Gewässer steht. Die fotografierten Aufschüttungen erfolgten nach Angaben des Beschwerdeführers nach dem 4. Juli 2022. Mutmasslich entstanden sie im Zuge der Räumungen nach dem Hochwasser. Dass diese Objekte in der Vergangenheit bei Hochwassern zu Problemen geführt haben, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Dem Regierungsstatthalteramt ist diesbezüglich nichts be- kannt bzw. durch das TBA mitgeteilt worden. Aufgrund der Beschaffenheit dieser Objekte dürfte das Risiko, dass sie bei Hochwasser mitgerissen werden und Verklausungen mit Folgeüber- schwemmungen mitverursachen, geringer sein als bei Siloballen. Dass die Situation beim Lager- platz des Beschwerdeführers prioritär behandelt wurde, erscheint daher nicht willkürlich. e) Es ist davon auszugehen, dass die Behörden den weiteren Handlungsbedarf bezüglich der fraglichen Objekte bzw. ihrer Lager- und Standplätze abklären und nötigenfalls Baubewilligungen widerrufen und/oder baupolizeiliche Massnahmen anordnen werden. Nachdem die Gemeinde sich willens gezeigt hat, den Rollcontainerstandort neben dem Lagerplatz des Beschwerdeführers per Ende März 2024 aufzugeben, ist davon auszugehen, dass sie auch allfällige weitere gemeindeei- genen Objekte im Gewässerraum und Hochwassergefahrengebiet überprüft und nötigenfalls be- seitigt. Andernfalls wäre es am Regierungsstatthalteramt, soweit erforderlich als Aufsichtsbehörde zu walten (Art. 48 BauG). Dazu hat es seine Absicht bekundet. Die Behörden haben demnach nicht zu erkennen gegeben, dass sie beabsichtigen, gestützt auf eine ständige Praxis auch künftig vom Gesetz abweichen zu wollen. Im Gegenteil ist zu erwarten, dass die Behörden nicht nur beim Lagerplatz des Beschwerdeführers, sondern auch bei vergleich- baren Anlagen für geordnete Zustände sorgen werden. Der Beschwerdeführer kann daher keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen. 6. Ergebnis und Kosten a) Die Rügen erweisen sich als unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Der angefochtene Widerrufsentscheid vom 24. Oktober 2023 wird bestätigt. Auf den beantragten Au- genschein kann verzichtet werden. Der Beschwerdeführer möchte damit nachweisen, dass die Überschwemmung seines Lagerplatzes bei Hochwasser durch die Situation ca. 200 m weiter flussaufwärts begünstigt wird. Zudem will er seine Behauptung, dass auch andernorts Ge- 27 Vgl. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, abrufbar bei https://www.agi.dij.be.ch/de/start/geoportal/karten/angebot-an-karten.html 9/11 BVD 110/2023/179 genstände im Gewässerraum gelagert werden, erhärten. Wie gezeigt, ist jedoch der Widerruf auch dann gerechtfertigt, wenn diese Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen. Deshalb erübrigt es sich, dazu weitere Abklärungen zu treffen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV28). c) Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Widerrufsentscheid des Regierungsstatthalteramtes Emmental vom 24. Oktober 2023 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufer- legt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwach- sen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Schangnau, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Emmental, per E-Mail - Tiefbauamt, Oberingenieurkreis IV, per E-Mail, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 28 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 10/11 BVD 110/2023/179 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 11/11