Im Übrigen bezweckt die Rechtsverwahrung lediglich die Orientierung der Baugesuchstellenden und der Behörden über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden, und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden könnten (vgl. Art. 32 BewD). Soweit die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden, und Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden könnten, angesprochen hat, wurden die Baugesuchstellerin und die Behörden auch ohne Erwähnung im Dispositiv der Baubewilligung bereits entsprechend orientiert. Insofern ist eine ausdrückliche Erwähnung als Rechtsverwahrung auch nicht nötig.