Dies macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend, in der Beschwerdebegründung wird die Rechtsverwahrung nicht erwähnt. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Formulierung «erheben wir (…) Rechtsverwahrung» überhaupt etwas bezweckte, kann mangels Begründung daher nicht darauf eingetreten werden.