Zudem müsste eine Rechtsverwahrung bereits im Baubewilligungsverfahren und nicht erst im anschliessenden Beschwerdeverfahren angemeldet werden. Somit wäre die Forderung nach einer Rechtsverwahrung im Beschwerdeverfahren dann gerechtfertigt, wenn die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eine Rechtsverwahrung angemeldet hätte, diese aber von der Vorinstanz in der Baubewilligung zu Unrecht nicht angemerkt worden wäre (vgl. Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD). Dies macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend, in der Beschwerdebegründung wird die Rechtsverwahrung nicht erwähnt.