a) Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin (stockender Mobilfunkausbau, sinkende Aktienkurse, Glasfaserausbau, Stromverbrauch, Zuverlässigkeit, Akzeptanz in der Bevölkerung, …) gehen am Streitgegenstand vorbei, weshalb darauf nicht eingegangen werden muss. Dies Punkte spielen für die Frage der Baubewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens keine Rolle (vgl. Art. 2 Abs. 1 BauG).