a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das angeblich vorhandene Qualitätssicherungssystem (QS-System) habe diesen Namen nicht verdient. Dies weil die Aufsichtsbehörde keinen Einfluss auf das angebliche QS-System nehmen könne und ihr die nötigen Fachkenntnisse fehlten. Komme hinzu, dass ein Grossteil der Antennen der Beschwerdegegnerin aus Rumänien gesteuert werde, so dass der Einfluss der Schweizer Behörden gering sei.