Es ist der Beschwerdeführerin jedoch freigestellt, zu gegebener Zeit Einsicht in die entsprechenden Protokolle zu verlangen. Inwieweit sie dannzumal Anspruch auf Einsicht haben wird, ist aber nicht im Baubewilligungsverfahren bzw. im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen. f) Soweit die Beschwerdeführerin ohne nähere Erklärung behauptet, dass 5G-Strahlung mit den heute zur Verfügung stehenden Mitteln nicht gemessen werden könne, ist fraglich, ob diese Rüge genügend begründet ist. Abgesehen davon ist sie falsch.