e) Die Forderung der Beschwerdeführerin, es werde vollständige Einsichtnahme in die Messprotokolle ohne geschwärzte Stellen verlangt, damit die Richtigkeit dieser Protokolle überprüft werden könne, liegt ausserhalb des Streitgegenstands. Die Abnahmemessung ist noch ausstehend, weshalb die entsprechenden Messprotokolle noch nicht vorliegen. Folglich kann im vorliegenden Verfahren keine Einsichtnahme gewährt werden.