Das Rechtsamt hat die Eingabe des AUE vom 22. Dezember 2023 der Beschwerdeführerin zugestellt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht geäussert und somit auch die Begründung des AUE für einen Verzicht auf eine Abnahmemessung am OMEN Nr. 3 nicht in Frage gestellt. Die BVD sieht denn auch keinen Anlass, den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der NIS-Fachbehörde nicht zu folgen. Folglich wird am OMEN Nr. 3 keine zusätzliche Abnahmemessung angeordnet, der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.