Die rechnerische Prognose trägt allerdings nicht allen Feinheiten der Ausbreitung der Strahlung Rechnung. Nach Inbetriebnahme der Anlage soll daher in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchgeführt werden, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80% erreicht wird.8 In begründeten Fällen kann die Behörde diese Schwelle auch niedriger ansetzen oder aber auch auf die Messung verzichten, wenn die Feldstärke mehr als 80% des Anlagegrenzwertes beträgt. In der Praxis wurden oft bei allen OMEN, bei denen der Anlagengrenzwert zu 80% oder mehr ausgeschöpft war, eine Abnahmemessung angeordnet.