b) Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort darauf hin, dass für den OMEN Nr. 5 bereits eine Abnahmemessung angeordnet worden sei. Hinsichtlich des OMEN Nr. 3 macht sie geltend, dass bei einer Überschreitung der 80 %-Schwelle nicht in jedem Fall zwingend eine Abnahmemessung angeordnet werden müsse. Insofern sei nicht zu beanstanden, dass das AUE vorliegend für den OMEN Nr. 3 keine Abnahmemessung angeordnet habe. Sollte dieser Verzicht 7 Vgl. dazu VGE 2020/27 vom 6. Januar 2021 E. 4.7 und BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 7.1.