Ob die Anlage in diesem Rahmen sinnvoll betrieben werden kann, liegt in der Verantwortung der Beschwerdegegnerin.7 Sollte die Beschwerdegegnerin dereinst die Sendeleistung über die bewilligten Werte erhöhen wollen, bräuchte sie dafür eine neue Baubewilligung. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin, es seien Sendeleistungen von 6500 oder gar 25 000 Watt erforderlich, gehen somit über den Streitgegenstand hinaus – Streitgegenstand sind lediglich die von der Beschwerdegegnerin im Standortdatenblatt nachgesuchten Sendeleistungen.