a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei adaptivem Betrieb falle die Richtungsabschwächung weg (Hauptsenderichtung +/- 60° Winkel). Unter Berücksichtigung dieses Umstandes erreiche die elektrische Feldstärke beim Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) Nr. 3 bereits 5.73 V/m. Berücksichtige man nun noch, dass die Anwendung echter 5G-Technik mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Sendeleistung von 550 - 700 Watt illusorisch sei und es dazu mindestens einer Sendeleistung von 6500 Watt bedürfe, erreiche die elektrische Feldstärke sogar 13.37 V/m. Zum Beleg der von der Beschwerdeführerin berechneten Feldstärken finden sich in der Beschwerdebeilage entsprechende Berechnungen.