b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Einsprache der Beschwerdeführerin wurde nicht entsprochen, so dass die Beschwerdeführerin formell beschwert ist. Da die Beschwerdeführerin innerhalb des Einspracheperimeters von 874 m6 wohnt, ist sie auch materiell beschwert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.