erabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen30 und die Parteikosten werden daher um die Mehrwertsteuer gekürzt. Diese betragen somit CHF 6332.60 (Honorar CHF 6000.–, Auslagen CHF 332.60). Davon hat das Regierungsstatthalteramt Thun der Beschwerdeführerin einen Achtel, ausmachend CHF 791.60, zu ersetzen.