Denn die geringfügige Veränderung der Grösse der strittigen Holzterrasse kann für den Betrieb der Beschwerdeführerin kaum existentiell sein. Auch mit Blick auf die geringen Baukosten bzw. die nun für die Wiederherstellung anfallenden Rückbaukosten ist vorliegend von einer knapp durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache auszugehen. Schliesslich ist aufgrund der einzigen, umstrittenen Rechtsfrage betreffend die Grösse der Holzterrasse mit Blick auf die Gewährung einer Ausnahmebewilligung die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint eine Ausschöpfung des Rahmentarifs zu ca. 50 % und somit ein Honorar von CHF 6000.– als angemessen.