Sie bezeichnet den gebotenen Zeitaufwand und die Bedeutung der Sache als überdurchschnittlich sowie die Schwierigkeit als durchschnittlich. Dem ist nicht zu folgen. Zwar kann im vorliegenden Fall der gebotene Zeitaufwand insbesondere aufgrund der eingereichten Projektänderungen und des durchgeführten Augenscheins als knapp überdurchschnittlich bewertet werden. Die Bedeutung der Streitsache ist jedoch entgegen dem Vorbringen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als höchstens knapp durchschnittlich einzustufen. Denn die geringfügige Veränderung der Grösse der strittigen Holzterrasse kann für den Betrieb der Beschwerdeführerin kaum existentiell sein.