c) Wie am Augenschein vom 26. Juni 2024 bereits angekündigt, erachtet es die BVD als angemessen, für die Vornahme der erwähnten Wiederherstellungsmassnahmen grundsätzlich eine Frist von rund drei Monaten anzusetzen. Mit Blick auf den Jahreswechsel wird die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf den 31. Januar 2025 angesetzt. 5. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG).