28 BauG nur für Kleinbauten mit einer maximalen Grundfläche von 60 m2 erteilt werden. Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind hier nicht ersichtlich. Die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme ist zudem nicht aufwendig und für die Beschwerdeführerin sowohl in sachlicher wie auch in finanzieller Hinsicht zumutbar. Insgesamt ist damit die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen zu bejahen. Dies alles gilt auch betreffend die Platzierung der drei Baumkübeln gemäss den erwähnten Projektänderungsplänen, zu welcher die Beschwerdeführerin hiermit ebenso im Sinne einer Wiederherstellungsmassnahme verpflichtet wird.