Da im Allgemeinen an der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, gewichtige öffentliche Interessen bestehen,25 ist ein öffentliches Interesse am Rückbau der Holzterrasse auf die nun bewilligte Grösse gemäss den Projektänderungsplänen vom 2. August 2024, gestempelt vom Rechtsamt am 5. August 2024 ohne weiteres gegeben. Weiter ist der Rückbau der Holzterrasse erforderlich und geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen: Wie erwähnt, kann die Ausnahmebewilligung nach Art. 28 BauG nur für Kleinbauten mit einer maximalen Grundfläche von 60 m2 erteilt werden.