b) Im vorliegenden Fall hat weder die Gemeindebaupolizeibehörde noch die Vorinstanz Wiederherstellungsmassnahmen angeordnet. Nach der Rechtsprechung hindert dies die BVD jedoch nicht daran, vorliegend von Amtes wegen korrigierend einzugreifen und für ein dem Baugesetz entsprechendes Vorgehen zu sorgen.24 Des Weiteren hat das Rechtsamt der BVD mit Verfügung vom 7. Februar 2024 der Beschwerdeführerin die Anordnung von Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angedroht.