Die Bestätigung des Gesamtbauentscheids der Vorinstanz vom 29. September 2023 bezieht sich insbesondere auch auf die darin bewilligte Gesamtanzahl (58) an Aussensitzplätzen zur gastgewerblichen Nutzung. In gastgewerblicher Hinsicht bedarf es folglich keiner Korrektur der Bewilligung oder weiterer Verfügungen von Seiten der BVD. 4. Wiederherstellung und Frist a) Nach Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG entscheidet die Baubewilligungsbehörde bei nachträglichen Baugesuchen im Falle des Bauabschlags zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist. Das gilt nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch für den Fall,